US Public Law 117-78

UFLPA — Uyghur Forced Labor Prevention Act

Listrar-Zusammenfassung

Der UFLPA kehrt die Beweislast an der US-Grenze um. Seit Juni 2022 gelten Waren, die ganz oder teilweise in Xinjiang gewonnen, erzeugt oder hergestellt wurden — oder von einem Unternehmen auf der UFLPA-Liste stammen —, als in Zwangsarbeit hergestellt und sind nach 19 U.S.C. §1307 von der Einfuhr ausgeschlossen. Die Vermutung ist widerlegbar, aber nur mit klaren und überzeugenden Nachweisen, die die gesamte Kette der Sendung bis zum Rohstoff zurückverfolgen. Zurückhaltungen gehen in die Milliarden, und die Unternehmensliste wächst weiter. Für jede Marke, die in die USA verkauft, ist Herkunft keine Aussage mehr, sondern eine Dokumentationsaufgabe.

Für wen gilt sie?

Wesentliche Pflichten

Wichtige Termine

23. Dezember 2021
In Kraft gesetzt
21. Juni 2022
Widerlegbare Vermutung in Kraft; CBP beginnt mit der Durchsetzung
2022 →
Entity List wiederholt erweitert; vorrangige Branchen ausgeweitet (Aluminium, PVC, Meeresfrüchte 2024–2025 ergänzt)

Erfasste Produkte

Pflichten nach Akteur

Importer of Record
Das Gegenteil beweisen: lückenlose Rückverfolgbarkeit, Prüfung der beteiligten Unternehmen, vollständige Zulassungsakte
Marke
Transparenz vertraglich absichern; Herkunftsnachweise fortlaufend sammeln, nicht erst im Krisenfall
Lieferant
Einkaufsbelege, Transportdokumente und Ursprungszeugnisse liefern, die standhalten
Logistik / Zollagent
Risiken früh melden; Reaktionen auf Zurückhaltungen steuern

Aufzubewahrende Dokumente und Nachweise

Sanktionen und Risiken

Wichtige Artikel

Amtlicher Text

Zuletzt von Listrar geprüft: 14. August 2026

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