Verordnung (EG) 1907/2006 · Abfallrahmenrichtlinie
REACH und die SCIP-Datenbank
Listrar-Zusammenfassung
REACH ist das Chemikalienrecht der EU, und der Teil, der jedes Produktunternehmen erreicht, ist Artikel 33: Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff über 0,1 %, müssen Sie Ihren Kunden informieren — und jeder Verbraucheranfrage binnen 45 Tagen antworten. Seit 2021 muss dieselbe Information zudem vor dem Inverkehrbringen in der SCIP-Datenbank der ECHA gemeldet werden. Die auslösende Kandidatenliste wächst zweimal im Jahr — weshalb Stoffoffenlegung ein lebendes Feld in einem Register ist und kein einmaliges PDF.
Für wen gilt sie?
- Jeder Lieferant von Erzeugnissen, die in der EU in Verkehr gebracht werden — Hersteller, Einführer oder Händler
- Hersteller und Einführer von Stoffen und Gemischen (Registrierungspflichten)
- Einzelhändler, die die 45-Tage-Auskunftspflicht gegenüber Verbrauchern erben
- Hersteller außerhalb der EU, über ihre Einführer oder einen Alleinvertreter
Wesentliche Pflichten
- Wissen, ob ein Stoff der Kandidatenliste in jedem gelieferten Erzeugnis 0,1 Massenprozent übersteigt
- Informationen zur sicheren Verwendung unaufgefordert in der Lieferkette weitergeben (Art. 33 Abs. 1)
- Verbraucheranfragen binnen 45 Tagen beantworten (Art. 33 Abs. 2)
- Die SCIP-Datenbank der ECHA für Erzeugnisse mit SVHC über dem Schwellenwert benachrichtigen (Abfallrahmenrichtlinie, Art. 9)
- Die Kandidatenliste verfolgen — sie wird etwa zweimal jährlich aktualisiert, und die Pflichten greifen sofort
Wichtige Termine
- 1. Juni 2007
- REACH in Kraft
- 28. Oktober 2008
- Erste Kandidatenliste veröffentlicht
- 5. Januar 2021
- SCIP-Meldung verpflichtend
- Zweimal jährlich
- Aktualisierungen der Kandidatenliste — über 240 Stoffe, Tendenz steigend
Erfasste Produkte
- Alle Erzeugnisse im Sinne von REACH — Gegenstände, bei denen die Form wichtiger ist als die Chemie: Bekleidung, Möbel, Elektronik, Verpackungen, Spielzeug, Bauteile
- Stoffe und Gemische, nach den Kapiteln zu Registrierung und Zulassung
Pflichten nach Akteur
- Hersteller
- Stoffliche Zusammensetzung bei Lieferanten ermitteln; SCIP melden; nachgelagerte Akteure informieren
- Einführer
- Die Pflichten des Herstellers in die EU tragen, einschließlich SCIP-Meldung
- Händler
- Die Information weitergeben; Verbrauchern binnen 45 Tagen antworten
- Vorgelagerter Lieferant
- Die Erklärungen liefern, auf die alle nachgelagerten Akteure angewiesen sind
Aufzubewahrende Dokumente und Nachweise
- Lieferantenerklärungen und vollständige Materialoffenlegungen, je Erzeugnis und Revision
- Ihre SCIP-Meldenummern und Einreichungsnachweise
- Das Protokoll der 45-Tage-Verbraucheranfragen — die Antwortfrist ist prüfbar
- Nachweise zur Beobachtung der Kandidatenliste, aus denen hervorgeht, wann jede Aktualisierung bewertet wurde
Sanktionen und Risiken
- Sanktionen sind national geregelt und reichen in mehreren Mitgliedstaaten bis zu Strafgeldern
- Die Marktüberwachung kann die Rücknahme nicht konformer Erzeugnisse anordnen
- Eine fehlende SCIP-Meldung gehört inzwischen zu den ersten Punkten, die Prüfer elektronisch abfragen
Wichtige Artikel
- Art. 33 — die Pflicht, SVHC-Informationen in der Kette und an Verbraucher weiterzugeben
- Art. 7 Abs. 2 — Meldung von Stoffen in Erzeugnissen an die ECHA
- Abfallrahmenrichtlinie Art. 9 — die Rechtsgrundlage der SCIP-Datenbank
Amtlicher Text
Zuletzt von Listrar geprüft: 14. August 2026