Verordnung (EU) 2024/1781
ESPR — Ökodesign für nachhaltige Produkte
Listrar-Zusammenfassung
Die ESPR ist der Rahmen, an dem der Rest des Jahrzehnts hängt. Sie ersetzt die alte Ökodesign-Richtlinie und erlaubt der Kommission, über delegierte Rechtsakte produktgruppenweise Regeln zu setzen — Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil — und sie erfindet den Digitalen Produktpass: einen maschinenlesbaren Datensatz, der die meisten in der EU verkauften physischen Waren begleiten wird. Die Verordnung selbst nennt keine Produkte. Das tun die delegierten Rechtsakte, Gruppe für Gruppe — weshalb ein Register neue Felder ohne Plattformwechsel aufnehmen können muss.
Für wen gilt sie?
- Hersteller, die physische Waren in der EU in Verkehr bringen, unabhängig vom Produktionsort
- Einführer und Händler dieser Waren
- Verkäufer, einschließlich Online-Händler
- Fulfilment-Dienstleister
- Online-Marktplätze und Suchmaschinen (Art. 35)
Wesentliche Pflichten
- Die Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die der delegierte Rechtsakt für Ihre Produktgruppe festlegt (Art. 6–8)
- Einen Digitalen Produktpass führen, sobald der Rechtsakt Ihrer Gruppe gilt, mit dem Datenmodell, den Kennungen und Zugangsregeln der Art. 9–11
- Die Passkennung im zentralen Register der Kommission eintragen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 13)
- Große Unternehmen: keine unverkaufte Bekleidung und Schuhe mehr vernichten (Art. 25) und entsorgte Mengen offenlegen (Art. 24)
- Auf Kontrollen der Marktüberwachung und des Zolls antworten, die prüfen, ob ein Pass existiert und sich auflöst (Art. 15)
Wichtige Termine
- 13. Juni 2024
- Angenommen
- 18. Juli 2024
- In Kraft
- 16. April 2025
- Erster Arbeitsplan: Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen, Eisen & Stahl, Aluminium
- 19. Juli 2026
- Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe — in Kraft für große Unternehmen (mittlere: 2030)
- 2026 → 2030
- Delegierte Rechtsakte kommen Gruppe für Gruppe; jeder bringt die DPP-Pflicht mit sich
Erfasste Produkte
- Nahezu alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden — der Anwendungsbereich ist „jede physische Ware“, eingeschränkt durch Ausnahmen
- Erste Welle (Arbeitsplan 2025): Textilien und Bekleidung, Möbel, Reifen, Matratzen, Eisen & Stahl, Aluminium
- Nicht erfasst: Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, lebende Organismen und Fahrzeuge, die eigenen Typgenehmigungsregeln unterliegen
Pflichten nach Akteur
- Hersteller
- Nach dem delegierten Rechtsakt gestalten, den Pass erstellen und pflegen, seine Kennung eintragen, technische Unterlagen aufbewahren (Art. 27)
- Einführer
- Prüfen, ob der Pass existiert und korrekt ist, bevor das Produkt die Grenze überquert (Art. 29)
- Händler
- Prüfen, ob der Passlink vorhanden ist, bevor das Produkt bereitgestellt wird (Art. 30)
- Verkäufer
- Den Pass für Kunden am Verkaufsort zugänglich machen, auch online (Art. 31)
- Marktplatz
- Sicherstellen, dass Angebote den Passverweis tragen, den ihre Produktgruppe verlangt (Art. 35)
Aufzubewahrende Dokumente und Nachweise
- Technische Unterlagen zu jedem erklärten Attribut, aufbewahrt für den im delegierten Rechtsakt genannten Zeitraum
- Die Passdaten selbst, dauerhaft unter einer auflösbaren Adresse für die Lebensdauer des Produkts
- Registrierungsnachweis aus dem EU-Passregister
- Für große Unternehmen: Aufzeichnungen über unverkaufte Waren und deren Verbleib
Sanktionen und Risiken
- Sanktionen legt jeder Mitgliedstaat fest — wirksam, verhältnismäßig, abschreckend ist die Untergrenze, nicht die Obergrenze (Art. 74)
- Nicht konforme Produkte können vom Markt genommen oder am Zoll zurückgewiesen werden (Art. 15)
- Ein Produkt, dessen Pass sich nicht auflöst, ist — sobald sein delegierter Rechtsakt gilt — ein Produkt, das nicht rechtmäßig verkauft werden kann
Wichtige Artikel
- Art. 9–11 — der Digitale Produktpass: was er ist, was er enthält, wie er technisch funktionieren muss
- Art. 13 — das zentrale DPP-Register, in dem jede Passkennung einzutragen ist
- Art. 25 — das Verbot, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten (Anhang VII: zuerst Bekleidung und Schuhe)
- Art. 27–35 — Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern, Verkäufern und Marktplätzen
- Art. 74 — Sanktionen
Amtlicher Text
Zuletzt von Listrar geprüft: 14. August 2026